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Mietbedingungen für Geräte mit Bedienungspersonal Mittels umseitiger Unterschrift erkennt der Mieter nachstehende Bedingungen an: 1. Die Mietzeit beginnt mit Abfahrt der Maschine von unserem Betriebsgelände und endet bei Rückkehr auf unserem Betriebsgelände. Bei mehrtägigem Einsatz wird die Ab-Anfahrt des Bedienpersonals gesondert verrechnet. 2. Die Verrechnung erfolgt aufgrund der vom Auftraggeber bzw. dessen Bevollmächtigten unterschriebenen Arbeitsberichte. Soweit keine gesonderten Vereinbarungen getroffen wurden, gelten die Preise lt. gültiger Preisliste. 3. Witterungsbedingte Abbestellungen sind nur bei wetter- abhängigen Arbeiten kostenlos, sofern sie bis spätestens 06.3o Uhr des Einsatztages erfolgen. Ist das Fahrzeug bereits zur Einsatzstelle unterwegs wird die jeweilige Mindestmietzeit verrechnet. Die Mindestmietzeit wird im Mietvertrag individuell festgelegt. 4. Auftragszeitänderungen sind rechtzeitig anzumelden. Bei Auf- tragszeitkürzungen behält sich der Vermieter das Recht vor, die ursprünglich bestellte Zeitdauer zu verrechnen, sofern kein Ersatzauftrag beschafft werden kann. 5. Bei jeder Abbestellung ist die für das jeweilige Gerät festgelegte Mindestmietzeit fällig. Am Einsatzort geht auch das „Schlechtwetterrisiko" zu Lasten des Mieters. 6. Der Mieter verpflichtet sich dafür zu sorgen, daß die Zufahrt zur Einsatzstelle möglich ist. Die Absicherung der Einsatzstelle ist Sache des Mieters. Ev. Genehmigungen hat der Mieter einzuholen. Für Flurschäden durch Aufstellen, Befahren mit den Geräten übernimmt der Vermieter keine Haftung. Absperrmaßnahmen, Einholung von behördlichen Bewilligungen bzw. Bescheiden werden vom Vermieter gegen gesonderte Verrechung durchgeführt. Der Vermieter haftet jedoch nicht für die Befolgung der Maßnahmen sowie der daraus resultierenden Schäden durch Dritte. Bei nichtpünktlichem Einsatz der Arbeitsbühne, der nicht durch den Vermieter verschuldet ist, ist der Mieter nicht berechtigt, Schadenersatz zu fordern. Das gleiche gilt, wenn die Arbeitsbühne trotz Überprüfung ihrer Funktionsfähigkeit während des Einsatzes ausfällt. Für Schäden, die mittelbar oder unmittelbar durch Versagen oder Ausfall der Arbeitsbühne verursacht werden, übernimmt der Vermieter keine Haftung. 7. Zahlungsbedingungen: Zahlbar innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung netto ohne jeden Abzug (Dienstleistung). Bei Überschreitung des Zahlungstermines über 30 Tagen werden 2% Verzugszinsen über dem Diskontsatz verrechnet. 8. Sollte irgendeine Bedingung des Mietbedingungen aus irgendeinem Grunde nichtig sein, so werden davon die übrigen Bedingungen nicht berührt. 9. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Vermieters ausdrücklich vereinbart.
Mietbedingungen für Geräte ohne Bedienungspersonal I. Mietvertrag 1. Der Vermieter verpflichtet sich, für die im Mietvertrag vereinbarte Zeit dem Mieter ein technisch einwandfreies Gerät zum Einsatz zu 2. Der Mieter trägt die Verantwortung dafür, daß die Arbeitsbühne für den von ihm vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Für die Eignungsprüfung stellt der Vermieter Arbeitsdiagramme und techn. Daten der einzelnen Geräte auf Anfrage zur Verfügung. Bei schwierigen Einsätzen wird empfohlen, den Vermieter zu einer Einsatzbesichtigung aufzufordern. überlassen. 3. Sollte sich die Mietzeit verringern oder verlängern, ist der Vermieter mindestens zwei Tage vorher zu kontaktieren. 4. Sollte die Arbeitsbühne infolge schlechter Witterung oder wegen sonstiger nicht vom Vermieter zu vertretender Gründe nicht eingesetzt werden können, geht die Ausfallzeit zu Lasten des Mieters. 5. Ab dem Zeitpunkt der Gefahrenübergabe steht die Arbeitsbühne unter der Obhut des Mieters. Dieser hat alle aus dem Einsatz verursachten Schäden zu tragen. Die Gefahrenübergabe endet erst mit der ordnungsgemäßen Rückgabe des Gerätes und Unterzeichnung des Rückgabeprotokolles durch den Vermieter. Der Vermieter ist vor der Rückgabe rechtzeitig zu verständigen um die Rücknahme durchzuführen. 6. Der Vermieter empfiehlt eine Erweiterung des Versicherungsschutzes von der gesetzlichen Haftpflicht der Arbeitsbühne 7. Änderungen der Mietbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. 8. Die Entscheidung, ob ein Gerät mit oder ohne Bedienpersonal vermietet wird liegt ausschließlich beim Vermieter. 9. Im Falle der Anmietung der Geräte ohne Bedienpersonal wird der Anhang zum Mietvertrag, in welchem die HAB/B-HAB/S Regelung erläutert wird, vollinhaltlich anerkannt. II. Einsatzbedingungen 1. Der Mieter wird die Arbeitsbühne in sorgfältiger Art und Weise gebrauchen, sie vor Überbeanspruchung schützen und alle Rechtsvorschriften, die mit dem Besitz, dem Gebrauch oder der Erhaltung der Ausrüstung verbunden sind, beachten. |
2. Der Vermieter weist einen oder mehrere Mitarbeiter des Mieters in die Handhabung der Bühne ein. Nur diese Mitarbeiter sind zum bedienen der Arbeitsbühne berechtigt. Die schriftliche Bestätigung dieser Einweisung erfolgt in der „Verpflichtungserklärung". 3. Die Arbeitsbühne darf nur bestimmungsgemäß benützt werden. Sie dient als Arbeitsplattform und keinesfalls als Hebekran. Die Plattformbelastung über die maximale Plattformbelastung hinaus ist untersagt. Schrägzüge mit der Arbeitsbühne sind streng untersagt. 4. Das Gerät ist gegen Einwirkungen durch Schweiß-, Maler- und Reinigungsarbeiten ausreichend abzudecken. Der Einsatz der Arbeitsbühne bei Sandstrahl- und Spritzarbeiten ist untersagt. 5. Die Weitergabe der Arbeitsbühne an andere Personen oder Firmen, entgeltlich oder unentgeltlich bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. 6. Der Mieter ist verpflichtet, den Motor- und Hydraulikölstand sowie den Wasserstand der Batterien täglich zu kontrollieren und gegebenenfalls kostenlos aufzufüllen. Für Schäden, die auf Betriebstoffmangel zurückzuführen sind haftet der Mieter. Transporte von selbstfahrenden Bühnen (LKW, Selbstfahrer, Scherenbühnen) über die Baustelle hinaus erfolgen ausschließlich durch den Vermieter oder dessen Bevollmächtigten. Transporte von Anhängerbühnen, soweit sie durch den Vermieter erfolgen, gelten ausschließlich bis und ab Einsatzstelle soweit diese mit Zugfahrzeug erreichbar ist. Der Transportpreis beinhaltet nicht die Aufstellung der Geräte, insbesondere in Hinterhöfen und Räumlichkeiten. 7. Bei Störungen am Gerät ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Bei vorschriftswidrigem Einsatz der Bühne kann der Vermieter die Bühne jederzeit außer Betrieb setzen oder von der Baustelle entfernen, ohne auf die Vertragsdauer achten zu müssen. 8. Der Mieter haftet für alle Schäden, der er oder seine Mitarbeiter an der Maschine verursachen, bzw. durch deren Fahrlässigkeit von nicht berechtigten Personen verursacht worden sind. Die durch die Beschädigung verursachten Ausfallszeiten der Maschine gehen ebenfalls zu Lasten des Mieters. Die Reparaturkosten werden dem Mieter nach vorheriger Absprache in Rechnung gestellt. Im Zweifelsfall gilt als Verrechnungsgrundlage das Gutachten eines vereidigten Sachverständigen. Bei der Überstellung der Geräte vorgefallene Verkehrsunfälle sind in jedem Fall durch die zust. Exekutive erheben zu lassen. Bei Zuwiderhandlung haftet der Mieter für eventuelle Regreßansprüche Dritter direkt. Auf Verlangen des Mieters kann zu dessen Lasten vom Vermieter eine Maschinenbruch- und Kaskoversicherung abgeschlossen werden. Die im Abs.1 bezeichnete Haftung geht hiedurch im Umfang des abgeschlossenen Versicherungsvertrages auf den Versicherer über. Vertragsgemäße Selbstbehalte sind vom Mieter in jedem Fall zu tragen. 9. Ausfallszeiten der Maschine, die auf unsachgemäße Bedienung zurückzuführen sind, werden dem Mieter nicht erstattet. 10. Bei nichtpünktlichem Einsatz der Bühne, der nicht durch den Vermieter verschuldet ist, ist der Mieter nicht berechtigt, Schadenersatz zu fordern. Das gleiche gilt, wenn die Arbeitsbühne trotz Überprüfung ihrer Funktionsfähigkeit während der Einsatzzeit ausfällt. III. Zahlungsbedingungen 1. Die Miete ist zu zahlen: Bei Stundenanmietung: jede angefangene Stunde vom Zeitpunkt der Abfahrt der Arbeitsbühne vom Betriebshof bis zu deren Rückstellung und Übernahme. Bei Tagesmiete: jeder angefangene Tag; im HAB/B-HAB/S Modus gemäß der getroffenen Vereinbarung und den getroffenen Sätzen soweit diese Vereinbarung vom Mieter vollinhaltlich eingehalten wird. 2. Beim Miettarif handelt es sich um reine Gerätekosten ohne Treibstoffkosten. Diese Kosten werden nach den aktuellen Preisen berechnet, bzw. können vom Mieter refundiert werden. Auf die genannten Preise wird die jeweils gültige Mehrwertsteuer hinzugerechnet. 3. Abrechnungsgrundlage ist die jeweils gültige Preisliste. 4. Abrechnungsgrundlage: Tagesmiete (Einsatzdauer max. neun Stunden täglich) Wochenmiete (Montag bis Freitag soweit Arbeitstag) Feiertags- und Wochenendbenützung sind bei Vertragsabschluß anzugeben und werden zusätzlich berechnet. 5. Zahlungsbedingungen: Zahlbar innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung netto ohne jeden Abzug (Dienstleistung). Bei Überschreitung des Zahlungstermines über 30 Tagen werden 2% Verzugszinsen über dem Diskontsatz verrechnet. 6. Sollte irgendeine Bedingung der Mietbedingungen aus irgendeinem Grund nichtig sein, so werden davon die übrigen Bedingungen nicht berührt. IV Gerichtsstand: 1. Sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung die im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden, ist ausschließlich daß für den Sitz des Vermieter örtlich zuständige Gericht zuständig. 2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt. |